Geschäfte mit Ungläubigen
Über den Umgang mit Nichtmuslimen
Von Scheich Muhammad ibn Adam al-Kawthari
Übersetzt von H. Citlak
www.ahlu-sunnah.de
(…) „So sehen wir, dass der Islam seinen Anhängern verbietet, zu vertraut mit Nichtmuslimen zu sein, aber gleichzeitig verhindert er nicht, dass man sie auf liebevolle und wohlwollende Art behandelt. Basierend auf den oben erwähnten zwei Arten von Beispielen in der islamischen Literatur haben die Gelehrten und Juristen die Freundschaft mit Nichtmuslimen in vier Ebenen und Stufen unterteilt:
1. Muwalat oder Mawadda: Dies bedeutet, eine enge, vertraute Beziehung und schwere Liebe und Zuneigung aus dem Herzen zu haben.
Diese Art der Beziehung ist nur für Muslime bestimmt; daher ist es für den Muslim nicht gestattet, diese Art von Freundschaft mit Nichtmuslimen zu haben. Die Verse des Qur’ans, welche den Muslimen verbieten, enge und vertraute Freundschaften zu Nichtmuslimen zu haben, insbesondere der erste Vers der Surah al-Mumtahina, beziehen sich auf diese Art der Beziehung.
2. Mudarat: Dies bedeutet, Freundschaft und Liebe lediglich äußerlich auszudrücken, ohne Liebe für sie und ihren Glauben im Inneren zu haben. Es ist lediglich ein äußerlicher Ausdruck der ersten Ebene (Muwalat) und beinhaltet daher, freundlich, höflich und nett zu Nichtmuslimen zu sein. Es beinhaltet die Einhaltung guter Manieren, Höflichkeit und gutes Benehmen gegenüber seinen Mitmenschen.
Diese Art der Beziehung mit Nichtmuslimen ist gestattet, da sie allen Menschen vorbehalten ist, seien sie Muslime oder Nichtmuslime. Dies wird umso wichtiger, wenn es um das Ziel geht, sich selbst vor möglichem Schaden zu bewahren oder zum Islam einzuladen oder wenn sie (Nichtmuslime) zu Gast bei einem sind. Der Vers des Qur’ans, in welchem Allah (subhanahu wa ta’ala) sagt: „…außer wenn ihr euch vor ihnen wirklich schützen müsst.“ bezieht sich auf diese Art der Beziehung. Wenn man aber fürchtet, dass man seine eigenen religiösen Werte dadurch verdirbt, dann ist diese Art der Freundschaft zu Nichtmuslimen nicht gestattet.
3. Muwasat: Dies bedeutet, Nichtmuslimen zu helfen, sie zu unterstützen und ihnen nützlich zu sein. Es beinhaltet wohltätige Hilfe und Unterstützung, Beileid und Trost und das Verhindern von Schaden, wie z.B. das Geben von Wasser an einen durstigen Nichtmuslim oder Essen für jemanden, der hungrig ist.
Dies ist auch bezüglich aller Arten von Nichtmuslimen erlaubt, außer denen, welche im direkten Krieg mit den Muslimen stehen. Der Vers, in welchem Allah (subhanahu wa ta’ala) gebietet: „Allah verbietet euch nicht, gegen jene, die euch nicht des Glaubens wegen bekämpft haben und euch nicht aus euren Häusern vertrieben haben, gütig zu sein und redlich mit ihnen zu verfahren; wahrlich, Allah liebt die Gerechten.“ bezieht sich auf diese Art der Beziehung zu Nichtmuslimen.
4. Mu’amalat: Dies bedeutet, mit Nichtmuslimen zu handeln, Geschäfte abzuwickeln und Handel zu treiben. Dies ist auch mit allen Nichtmuslimen gestattet, außer wenn es dem Islam und den Muslimen im Allgemeinen schadet. (Zusammengestellt aus: Ahkam al-Qur’an, al-Fatawa al-Hindiyya, Ma’arif al-Qur’an, 2/50-51, Jawahir al-Fiqh, 179-193 und Ifadat Aschrafiyya, S. 11)
Dies alles zeigt uns klar den Bedarf der Muslime, gemäßigt zu sein bezüglich ihres Umgangs mit Nichtmuslimen. Leider sind einige Muslime Opfer des Übermaßes geworden, in die eine oder andere Richtung.
Einige werden recht extrem in ihrem Umgang mit Nichtmuslimen, so dass sie jede Art von Kontakt zu ihnen als Sünde ansehen. Sie sind ziemlich aggressiv in ihrer Herangehensweise mit Nichtmuslimen und sie betrachten jeden Muslim, der irgendeine Beziehung zu Nichtmuslimen hat, als Sünder.
Diese Herangehensweise ist falsch, wie wir eindeutig in den Versen des Qur’ans sehen konnten, welche wir weiter oben angeführt haben und auch durch die Praxis des Gesandten Allahs (sallallahu ‘alayhi wa sallam). Diese Leute sollten realisieren, dass der Islam sich nicht durch Gewalt und Angriffe verbreitet hat, sondern vielmehr wurden die Leute zum Islam hingezogen, weil sie das erstaunliche Verhalten der Muslime zu würdigen wussten. Viele große Persönlichkeiten, wie zum Beispiel Khalid ibn al-Walid (radiyallahu ‘anh), Amr ibn al-Ass (radiyallahu ‘anh) und andere nahmen den Islam an, als sie das umwerfende Verhalten des Gesandten Allahs (sallallahu ‘alayhi wa sallam) in dem Abkommen al-Hudaybiyyas beobachteten. Man war geschockt und erstaunt, ein solches Verhalten gegenüber Feinden zu sehen, was sie letztlich näher zum Islam zog.
(Internet: „Über den Umgang mit Nichtmuslimen“ von Scheich Muhammad ibn Adam al-Kawthari
Übersetzt von H. Citlak
www.ahlu-sunnah.de)
Obduktion
Leichenöffnung zur Klärung
der Todesursache.
Sie ist eine Form des richterlichen Augenscheins.
Ihre Zulässigkeit ist in den Paragrafen 87 Absatz 2 bis 91 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Die Obduktion wird vom
Richter angeordnet; ist der Untersuchungserfolg gefährdet, ist auch die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt.
Zur Leichenöffnung muss von zwei Ärzten vorgenommen werden. Bei einem davon muss es sich um einen Gerichtsarzt oder Leiter eines gerichtsmedizinischen Instituts handeln.
Die Staatsanwaltschaft kann der Obduktion beiwohnen und auch die Teilnahme eines Richters beantragen.
Vor der Leichenöffnung soll
die Identität des Verstorbenen festgestellt werden (§ 88 StPO)
Sie muss sich stets zumindest auf Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken (§ 89 StPO).
Bei Verdacht einer Vergiftung ist eine chemische Untersuchung der in der Leiche gefundenen verdächtigen Stoffe erforderlich (§ 91 StPO).
Von der Leichenöffnung (§
87 Absatz 1) ist die Leichenschau (§ 87 Absatz 1 StPO) zu trennen.
Dabei wird die äußere Beschaffenheit der Leiche besichtigt.
Sie wird von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vorgenommen, in der Regel unter Hinzuziehung eines Arztes.
Die Obduktion ist auch von
der Sektion zu unterscheiden.
Eine Sektion wird zur Begutachtung der Anatomie zu Lehr- und Wissenschaftszwecken an Universitäten, aber auch für die Begründung von Schadensersatzansprüchen vorgenommen. Hierbei ist - anders als bei
der Obduktion - immer die Genehmigung des Verstorbenen oder seiner Angehörigen notwendig.